Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Flex-Air GmbH

 

1 Geltung der Bedingungen

1.1 Die Geschäfts- und Lieferbedingungen der FLEX-AIR GmbH (im folgendem „FLEX-AIR“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners von FLEX-AIR (im folgenden „Besteller“ genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, FLEX-AIR hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt. Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn FLEX-AIR in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt.

1.2 Die Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2 Angebot und Annahme

2.1 Alle Angebote von FLEX-AIR sind freibleibend. Streichung eines Artikels, Lieferausschluss und Preisänderung bleibt vorbehalten. Für den Umfang der Lieferverpflichtung von FLEX-AIR ist deren Auftragsbestätigung bzw. Angebot maßgeblich. Mündliche und fernmündliche Abreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung bindend.

2.2 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann FLEX-AIR dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der bestellten Ware, bei Teillieferung mit Absendung der ersten Lieferung zustande.

2.3 Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maß-angaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheits-merkmale dar. FLEX-AIR ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck erfüllt wird.

2.4 Soweit FLEX-AIR Teile nach Kundenzeichnungen fertigt, sind die von FLEX-AIR erstellten und vom Besteller genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.

3 Schutzrechte

3.1 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich FLEX-AIR das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sie dürfen vom Besteller Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch FLEX-AIR zugänglich gemacht werden.

3.2 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter geltend gemacht, stellt der Besteller FLEX-AIR im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.

4 Preise und Zahlung

4.1 Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager/Werk, ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, Versicherungen, Zoll und sonstigen Versandspesen.

4.2 Unsere Preislisten und Preisnotierungen sind unverbindlich. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie als solche bezeichnet sind.

4.3 Die angegebenen Preise gelten für den konkreten, nach Menge und Lieferzeit bestimmten Auftrag.

4.4 Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

4.5 Die Zahlungsziele für Rechnungen sind auf der Rechnung jeweils angeben und maßgebend. Bei fehlender Angabe sind Zahlungen spätestens nach 1 Monat ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die Forderung gemäß § 288 BGB zu verzinsen (bei Verbrauchergeschäften mit 5 %, sonst mit 9 % über dem Basiszinssatz der EZB).

4.6 FLEX-AIR ist berechtigt, selbst bei anderen Zahlungsbedingungen des Bestellers eine Zahlung zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist FLEX-AIR berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.7 Etwaiger Mehraufwand (z.B: Wiedereinlagerungskosten), der durch nachträgliche Änderungswünsche entsteht, kann dem Besteller von FLEX-AIR in Rechnung gestellt werden.

4.8 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FLEX-AIR schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.

5 Lieferzeit

5.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. Die reine allgemeine Angabe zum Liefertermin gilt als nicht verbindlich. FLEX-AIR ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.2 Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich oder online geschlossen wurde. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Lieferzeiten werden grundsätzlich in Werktagen angegeben und gelten nur annähernd.

5.3 Teillieferungen sind zulässig.

5.4 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers ist FLEX-AIR von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.

5.5 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager/Werk von FLEX-AIR verlassen hat oder FLEX-AIR die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

5.6 Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, kann der Besteller keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere auch für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Lieferzeitüberschreitungen sowie Fehllieferungen unserer Zulieferer. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.

5.7 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. FLEX-AIR ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Lieferungsgegenstand zu verfügen und den Besteller innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6 Gefahrübergang /Verpackung

6.1 Lieferungen erfolgen „ab Werk“. Die Gefahr geht spätestens mit Bereitstellung der Lieferteile zur Abholung durch den Besteller oder den Spediteur auf den Besteller über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers versichert FLEX-AIR die Ware gegen versicherbare Risiken.

6.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungs-verordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.

7 Montage

7.1 Die Angebote von FLEX-AIR schließen Montage und Installation nicht ein. Soweit dies durch FLEX-AIR vertraglich vereinbart ist, wird sie dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Der Besteller hat in diesem Fall für angemessenen Zugang zum Gelände, für dessen Benutzbarkeit sowie für die Abladung zu sorgen.

7.2 Auf Anforderung ist vom Besteller ein Drehstromanschluss zu stellen.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 FLEX-AIR behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FLEX-AIR berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.

8.2 Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentums-vorbehaltes von dem Besteller zu tragen, auch, wenn diese von FLEX-AIR durchgeführt werden.

8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller FLEX-AIR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FLEX-AIR zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

8.5 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt FLEX-AIR jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von FLEX-AIR ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Auslieferung berechtigt. Die Befugnis von FLEX-AIR, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. FLEX-AIR verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt.

8.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der FLEX-AIR gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt FLEX-AIR das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für FLEX-AIR.

8.7 Der Besteller tritt FLEX-AIR hiermit auch die Forderung gegen Dritte zur Sicherung FLEX-AIR’s Forderung ab, die durch Verbindung der gelieferten Gegenstände mit einem Grundstück erwachsen.

8.8 FLEX-AIR verpflichtet sich, die FLEX-AIR zustehenden Forderungen auf Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert FLEX-AIR’s Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der Sicherheiten steht FLEX-AIR zu.

9 Sachmängelhaftung/Haftung

9.1 FLEX-AIR haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter auftreten. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile.

9.2 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein von Flex-Air zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist FLEX-AIR nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Mit der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung im Zusammenhang stehende Kosten, insbesondere Transport- und Fahrtkosten, gehen zu Lasten von FLEX-AIR.

9.3 Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere auch Mangelfolgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, etwa entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, sind ausgeschlossen, sofern die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Haftungsausschluss greift nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer als solchen ausdrücklich bezeichneten zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche geltend macht.

9.4 Der Besteller ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht nach § 377 HGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen.

9.5 Die Begrenzung der Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Schadensverursachung bezieht sich auch auf vertragliche Nebenpflichten, insbesondere unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes.

9.6 Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren bei Geschäften zwischen Unternehmen (§ 14 BGB) innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe der Ware. Bei Geschäften zwischen Unternehmer und Endverbraucher (§ 13 BGB) beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Übergabe der Ware.

10 Produkthaftung

10.1 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes besteht unabhängig von den Haftungsbeschränkungen nach diesen Geschäftsbedingungen.

10.2 Der Besteller darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren und -risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.

10.3 Der Besteller ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von FLEX-AIR gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis stellt der Besteller FLEX-AIR von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.

11 Sonstiges/Schlussbestimmungen

11.1 Der Erfüllungsort ist Lörrach.

11.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Lörrach. FLEX-AIR ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller eine Niederlassung hat.

11.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.4 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.

Stand: 24.07.2015

www.flex.air.com

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